Gewaltschutz.

Leider muss manchmal auf Grund des Verhaltens einer der Partner gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um sich vor Angriffen zu schützen.


Bedroht ein Partner dem Anderen mit Gewalt oder ist schon gewalttätig geworden, kann ein Antrag beim Familiengericht auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt werden mit dem Ziel, dem Angreifer zu untersagen, Kontakt zum Opfer aufzunehmen, sei es aufgrund eines Verbotes, sich dem anderen zu nähren, oder über Fernkommunikationsmitteln. 


Auch kann und muss erreicht werden, dass der Partner vorübergehend die gemeinsame Wohnung verlassen muss.


Diese gerichtlichen Anordnungen werden üblicherweise unter Androhung eines Bußgeldes in Höhe von von bis zu 250.000 € erlassen und ist sofort wirksam.


Diese Maßnahmen regelt das Gewaltschutzgesetz und, wenn Kinder involviert sind, das BGB.



 
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